Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes ist ein völkerrechtliches Instrument, in dem sich die unterzeichnenden Staaten in einer verbindlichen Rechtsform darauf verpflichten, sich für persönliche, politische, sowie soziale Rechte zum Schutze und zur Stärkung der Kinder einzusetzen. In ihr wird die neue und besondere Sichtweise auf Kindheit deutlich. So wird das Kind als Träger eigener Rechte ernst genommen. Seine Subjektstellung als Mensch wird mit dem Anspruch auf Beteiligung und Mitsprache betont. Kinder sind somit nicht mehr nur Adressaten von Fürsorge, Schutz und Erziehung, sondern auch Partner, die es einzubeziehen gilt. Partizipation erhält einen besonderen Stellenwert durch den Artikel 12 der Kinderrechtskonvention, worin die Berücksichtigung des Kinderwillens verankert wurde. Dieser besagt: „(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. (2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.“