Das Landesgesetz zur Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (Jugendförderungsgesetz) Rheinland-Pfalz hebt die Partizipation von Kindern und Jugendlichen ebenfalls besonders hervor. So wird im § 2 (5) darauf verwiesen, dass die Arbeit mit Kindern ein wesentlicher und eigenständiger Teil der Jugendarbeit ist und dass sie für Kinder geeignete Formen der Beteiligung an der Gestaltung ihrer Lebenswelt schafft. Darüber hinaus wird in § 4 (2) festgeschrieben, dass jungen Menschen Gelegenheit gegeben werden soll, in geeigneten Beteiligungsformen an der Jugendhilfeplanung mitzuwirken.