Das Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) Rheinland-Pfalz betont in § 1 (3) das Recht junger Menschen, sich in Angelegenheiten, die ihre Lebensbedingungen betreffen, an den zuständigen Jugendhilfeausschuss oder an den Landesjugendhilfeausschuss zu wenden. Im § 4 (4) und § 8 (6) wird darauf hingewiesen, dass sowohl der Jugendhilfeausschuss, als auch der Landesjugendhilfeausschuss zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige und Betroffene, insbesondere junge Menschen, hören und mit ihnen Beratungsgegenstände erörtern kann.