Im Kinder- und Jugendhilfegesetz ist für den Bereich der Partizipation vor allem der § 8 SGB VIII wichtig, welcher unter anderem besagt, dass Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen sind. Das Beteiligungsrecht verpflichtet die Träger der Jugendhilfe, Minderjährige überall dort, wo sie in irgendeiner Weise von Entscheidungen der Jugendhilfe betroffen sind, einzubeziehen. Es besteht somit die Möglichkeit für Mädchen und Jungen, aktiv Einfluss zu nehmen. Der Hinweis auf den Entwicklungsstand der Betroffenen verweist darauf, dass der individuellen Entwicklung der einzelnen Kinder und Jugendlichen Beachtung geschenkt wird.

Der § 11 SGB VIII gibt die Ziele der Jugendarbeit vor. Dieser Gesetzesparagraf kann als durchgängige Aufforderung zur Ermöglichung von Partizipation in der Jugendarbeit interpretiert werden. Er lautet: „Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zur gesellschaftlichen Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.“

Auch der § 12 SGB VIII zur Förderung der Jugendverbände verweist auf die originär partizipative Ausrichtung dieses Feldes. So wird dort in Absatz 2 ausgeführt, dass in Jugendverbänden und Jugendgruppen Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet wird. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.

Im Weiteren kann die Beteiligung junger Menschen ein förderungsrelevanter Faktor sein. So schreibt § 74 Abs. 4 SGB VIII vor, dass bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen solchen Trägern der Vorzug zu geben ist, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Gestaltung der Maßnahme gewährleisten.

Außerdem verweist der § 80 SGB VIII zur Jugendhilfeplanung in Absatz 1, (2) darauf, dass eine Bedarfsbestimmung „unter Berücksichtigung der Wünsche, Interessen und Bedürfnisse der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten“ erfolgen soll.