Die Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz hebt die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen explizit hervor. So besagt der §16c GemO, dass die Gemeinde bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen soll und muss. Hierzu soll die Gemeinde über die in ihren Gesetzen vorgesehene Beteiligung der Einwohner:innen hinaus geeignete Verfahren entwickeln und umsetzen. Außerdem wird im § 56b GemO auf die Einrichtung einer Jugendvertretung hingewiesen. Dort wird jungen Menschen ein klares Verfahren für die Einrichtung einer Jugendvertretung an die Hand gegeben. Entsprechendes gilt für die Landkreisordnung.
Das Kommunalbrevier merkt diesbezüglich an: Der §16 c „ist von der rechts- und jugendpolitischen Überzeugung geprägt, dass Kinder und Jugendliche stärker in örtliche Entscheidungen, die sie betreffen, einbezogen werden sollen. […] Die Bestimmung lässt den Gemeinden einen Spielraum für kinder- und jugendgemäße Beteiligungsformen und beschränkt sich nicht darauf, lediglich die in der Erwachsenenwelt etablierten Strukturen kommunaler Organe auf die Jugendlichen zu übertragen. Ein wichtiger Aspekt ist dabei, dass die Organe der Gemeinden in eine aktivere Rolle gebracht werden und sich im Abwägungsprozess mit der Position der Kinder und Jugendlichen stärker auseinandersetzen sollen.“