In Rheinland-Pfalz sind Kommunen gesetzlich verpflichtet, Kinder und Jugendliche in politische Entscheidungsprozesse einzubeziehen. Die Grundlage dafür bilden § 16c und Gemeindeordnung (GemO) und § 11c Landkreisordnung (LKO). Beide Regelungen sind inhaltlich weitgehend identisch und unterscheiden sich nur hinsichtlich der jeweiligen Verwaltungsebene.

§ 16c GemO Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.

§ 11c LKO Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Der Landkreis soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll der Landkreis über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.

In der GemO wird darüber hinaus die Einrichtung von Jugendvertretungen geregelt:

§56b GemO Jugendvertretung
(1) In einer Gemeinde kann aufgrund einer Satzung eine Jugendvertretung eingerichtet werden.
(2) Jugendliche können die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen. Der Antrag muss von mindestens 10 v. H. der in der Gemeinde wohnenden Jugendlichen unterzeichnet sein, mindestens jedoch von zehn Jugendlichen. Mehr als 100 Unterschriften sind nicht erforderlich. Der Gemeinderat hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung der Jugendvertretung zu entscheiden; er hat hierbei Vertreter der Jugendlichen zu hören.
(3) Für die Jugendvertretung gilt § 56 a Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 entsprechend.

Was bedeutet das konkret?

- Verpflichtende Beteiligung:
Kinder sollen und Jugendliche müssen beteiligt werden, wenn ihre Interessen von Planungen oder Vorhaben der Gemeinde oder des Landkreises betroffen sind.
- Inhalte der Beteiligung („bei Planungen und Vorhaben“):
Beteiligung ist nicht nur bei kinder- und jugendspezifischen Angelegenheiten, wie z. B. der Gestaltung von Spielplatz- und Freizeitanlagen, erforderlich, sondern auch bei Themen und Inhalten, die ihr Lebensumfeld betreffen. So ist eine Beteiligung ggf. auch bei Planungen und Maßnahmen bzgl. des Nahverkehrs, der Radwege, der Bebauungspläne, der kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen erfolgen erforderlich.
- Altersgerechte Beteiligung („in angemessener Weise“):
Die Form der Beteiligung muss dem Alter und der Entwicklung der jungen Menschen entsprechen.
- Flexible Umsetzung („geeignete Verfahren“):
Es gibt keine vorgeschriebene Beteiligungsform. So kann die Umsetzung über eine Jugendvertretung nach §56b GemO erfolgen, es können aber auch weitere Beteiligungsformate in Betracht kommen, wie z. B. Workshops, Zukunftswerkstätten und Beteiligungsprojekte, (Online-)Umfragen oder Anhörungen im Gemeinderat (s. Praxisbeispiele).